ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
DER DR.CLAUDER SOLUTIONS FOR PETS GMBH
§1 Geltungsbereich
1. Nachstehende AGB‘s gelten mit Vertragsabschluss ausschließlich; abweichende oder ergänzende Bedingungen des Vertragspartners werden nur dann Vertragsinhalt, wenn diese mit einer Bestellung der Dr. Clauder vorgelegt und Dr.Clauder den AGB‘s nicht widerspricht.
2. Die AGB‘s gelten auch für alle künftigen Kaufverträge mit dem Vertragspartner.
3. Diese AGB‘s gelten nur gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne §310 Abs.1 BGB.
§2 Vertragsschluss, Leistungsinhalt, Schriftform
1. Vom Vertragspartner unterzeichnete Auftragsformulare verstehen sich als Angebot des Vertragspartners, sofern nicht im Einzelfall erkennbar, etwa durch beiderseitige Unterzeichnung, dass der sofortige Vertragsschluss vereinbart wurde. Dr.Clauder kann bei Inlandsgeschäften ein solches Angebot binnen zwei Wochen annehmen, bei Geschäften mit Auslandsberührung binnen vier Wochen.
2. Der geschuldete Leistungsinhalt ergibt sich abschließend aus der schriftlichen Auftragsbestätigung von Dr.Clauder bzw. bei sofortigem Abschluss (Ziff.1) aus dem jeweiligen Kaufschein.
3. Lieferung und Verkauf erfolgen im Namen und für Rechnungen der Dr.Clauder solutions for pets GmbH (Dr.Clauder).
4. Sämtliche Vereinbarungen sowie etwaige nachträgliche ergänzende oder abweichende Zusatzvereinbarungen bedürfen zu ihren Wirksamkeiten der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung des Schriftformerfordernisses.
§3 Zahlungsbedingungen, Aufrechnung, Zurückhaltungsrecht
1. Auf der Grundlage der jeweils gültigen Preisliste verstehen sich alle Angaben von Dr.Clauder als Nettopreis ohne anfallende Liefer- und Transportkosten, zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer.
2. Alle Zahlungen an Dr.Clauder sind sofort und ohne Abzug mit Lieferung zur Zahlung fällig. In Rechnungen ausgewiesene Zahlungsfristen gelten nicht als Fälligkeitsregelung. Dr.Clauder ist berechtigt, vom Tage der Fälligkeit an Zinsen in Höhe von 9% über dem jeweiligen Basiszinssatz zu fordern.
3. Bei Zahlungsverzug behält sich Dr.Clauder die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens vor. Zahlungsverzug tritt insbesondere ein, wenn der Vertragspartner nicht innerhalb der Zahlungsfrist zahlt. Durch den Zahlungstermin ist eine Mahnung der Dr.Clauder entbehrlich. Durch die sofortige Fälligkeit der Zahlung ist Dr.Clauder berechtigt, bei Überschreiten der Zahlungsfrist nicht nur die Fälligkeitszinsen, sondern auch Verzugszinsen und eine Pauschale in Höhe von 40 Euro in Rechnung zu stellen. Sollten Dr. Clauder höhere Kosten für die Bearbeitung entstehen, als diese von der Pauschale abgedeckt wären, ist Dr. Clauder berechtigt, diese ebenfalls in Rechnung zu stellen.
4. Mitarbeiter oder sonstige von Dr.Clauder beauftragte Personen sind gegen Vorlage eines entsprechenden Nachweisens zum Inkasso berechtigt.
5. Dr.Clauder ist berechtigt, sämtliche ihr aus der Geschäftsverbindung obliegende Leistungen zu verweigern oder nur noch gegen Vorauszahlung zu erbringen, solange der Vertragspartner mit seinen Zahlungsverpflichtungen in Verzug ist.
6. Zur Aufrechnung oder Zurückbehaltung ist der Vertragspartner nur berechtigt, wenn sein Forderung gegen Dr. Clauder unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
§4 Lieferungen, Termine, Verzug von Dr.Clauder, Unmöglichkeit, Unsicherheitseinrede
1. Lieferungen erfolgen ab Werk, d.h. auf Kosten und Gefahr des Vertragspartners.
2. Dr.Clauder ist zu Teillieferungen und - Leistungen berechtigt. Etwaige Ansprüche des Vertragspartners wegen Leistungsstörungen werden hier durch nicht berührt.
3. Liefer- und Leistungszeit ergeben sich aus der Auftragsbestätigung von Dr.Clauder bzw. bei sofortigem Vertragsabschluss (§ 2Zif.) aus dem jeweiligen Kaufschein. Soweit nicht anders vereinbart, handelt es sich bei den angegebenen Lieferterminen jeweils um „Circa-Fristen“. Die endgültigen Termine werden von Dr.Clauder mit angemessener Frist angekündigt.
4. Alle Leistungsverpflichtungen von Dr.Clauder stehen unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferungen. Dr.Clauder ist bei unverschuldeter nicht rechtzeitiger und richtiger Selbstbelieferung und bei sonstigen von ihr nicht zu vertretenen Hindernissen, wie beispielsweise Streik, Aussperrung, Krieg, Ein- und Ausfuhrverboten, Energie- und Rohstoffmangel sowie behördlichen Maßnahmen berechtigt, die Lieferung oder Leistung ohne dass Verzug eintritt - um die Dauer der hierdurch verursachten Verhinderung und binnen drei Wochen nach Wegfall des nicht von ihr zu vertretenden Hindernisses hinauszuschieben.
5. Soweit Dr.Clauder die Lieferung unmöglich ist, ist der Vertragspartner berechtigt Schadensersatz nach den gesetzlichen Bestimmungen zu verlangen. Jedoch beschränkt sich der Anspruch des Vertragspartners auf Schadenersatz neben oder statt der Leistung und auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen auf 10% des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht genutzt werden kann. Weitergehende Ansprüche des Vertragspartners wegen Unmöglichkeit der Lieferung sind aus- geschlossen. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Das Recht des Vertragspartners nach §7 der AGB bleibt unberührt.
6. Ist Dr.Clauder verpflichtet vorzuleisten, kann die Leistung -ohne dass Verzug eintritt - verweigert wer- den, sofern nach Abschluss des Vertrages Umstände erkennbar werden, die den Schluss zulassen, dass der Vertragspartner seine Gegenleistung, insbesondere Zahlungsverpflichtung nicht erfüllen kann. In diesem Fall ist Dr.Clauder berechtigt, eine angemessene Frist zu bestimmen, innerhalb welcher der Vertragspartner Zug um Zug gegen Erbringung der Leistung zu zahlen oder Sicherheit zu leisten hat. Nach erfolglosem Ablauf der Frist kann Dr.Clauder vom Vertrag zurücktreten und Ersatz des entstande- nen Schadens oder der vergeblichen Aufwendungen verlangen.
7.Bei einer von Dr.Clauder zu vertreten Verzögerung der Leistung ist der Vertragspartner berechtigt, nach angemessener Fristsetzung und deren erfolglosen Ablauf vom Vertrag zurückzutreten. Für Ersatzansprüche gegen Dr.Clauder wegen Verzögerung der Leistung oder Nichterfüllung gilt §6.
§5 Gewährleistung
1. Der Vertragspartner hat die Ware unverzüglich nach der Ablieferung durch Dr.Clauder, soweit dies nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist, zu untersuchen und offen erkennbare Mängel zu Erhaltung der Gewährleistungsrechte unverzüglich nach Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Auf § 377 HGB wird hingewiesen. Unterlässt der Vertragspartner die Anzeige, so gilt die Ware als genehmigt, es sei den, dass es sich um einen Mangel handelt. Der bei der Untersuchung nicht erkennbar war.
2. Die Gewährleistungsfrist für neu hergestellte Sachen beträgt 1 Jahr ab Ablieferung. Hiervon werden die Ablaufdaten der Mindesthaltbarkeit nicht berührt. Die in § 445a Abs. 2 BGB bestimmten Aufwendungsersatzansprüche verjähren in zwei Jahren ab Ablieferung der Sache. Auf §445b Abs.2 BGB wird hingewiesen.
3. Wird innerhalb der Gewährleistungsfrist ein versteckter Mangel erkennbar, so muss die Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung schriftlich gemacht werden; anderenfalls gilt die Ware auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt. Dr.Clauder kann bei einem innerhalb der Gewährleistungsfrist schriftlich und unverzüglich angezeigten versteckten Mangel nach ihrer Wahl innerhalb angemessener Frist Ersatz liefern oder den Mangel beseitigen. Schlägt die Ersatz- lieferung oder Beseitigung innerhalb angemessener Frist fehl oder ist diese unzumutbar, ist der Vertrags- partner berechtigt, den Kaufpreis zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten.
§6 Haftung von Dr.Clauder
1. Eine Haftung von Dr.Clauder, ihrer Organe, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen - gleich aus welchem Rechtsgrund - besteht nur, wenn der Schaden
a) durch schuldhafte Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht (Kardinalpflicht) in einer das Erreichen des Vertragszwecks gefährdenden Weise verursacht worden ist oder
b) auf grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zurückzuführen ist.
2. Im Übrigen ist eine Haftung auf Schadenersatz - gleich aus welchem Rechtsgrund - ausgeschlossen.
3. Haftet Dr.Clauder gem. Ziffer 1 a) für die Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht, ohne dass gro- be Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorliegen, so ist die Haftung auf denjenigen Schadensumfang begrenzt, mit dessen Entstehen Dr.Clauder bei Vertragsschluss aufgrund der ihr zu diesem Zeitpunkt bekannten Umstände typischerweise rechnen musste.
4. Dr.Clauder haftet nicht für mittelbare Schäden, Mangelfolgeschäden und entgangenen Gewinn.
5. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen bzw. -ausschlüsse gelten nicht bei der schuldhaften Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, für Haftungsausschlüsse nach dem Produkthaftungsgesetz sowie im Falle einer vertraglich vereinbarten verschuldensunabhängigen Einstandspflicht.
§7 Rücktritt des Vertragspartners
1. Der Vertragspartner hat bei Pflichtverletzungen innerhalb von zwei Wochen nach Aufforderung der Dr.Clauder zu erklären, ob er wegen der Pflichtverletzung vom Vertrag zurücktritt oder auf Lieferung besteht.
2. Betrifft die von Dr.Clauder zu vertretende Pflichtverletzung eine Teilleistung, kann der Vertragspartner in den Fällen des Verzugs, der Schlechtleistung und der Unmöglichkeit vom gesamten Vertrag nur zurück- treten, wenn die übrige Leistung für ihn nicht von Interesse ist. Bei einer zu vertretenden Schlechtleistung kommt ein Rücktritt nicht in Betracht, wenn die Pflichtverletzung, insbesondere ein Mangel, unerheblich ist. Unerheblich ist ein Mangel bei nicht nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffen- heit, sondern auch bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit.
3. Das Rücktrittsrecht ist ausgeschlossen, wenn der Vertragspartner für den Verzug, die Schlechtleistung oder die Unmöglichkeit weit überwiegend verantwortlich ist und in den Fällen der Verletzung einer Nebenpflicht darauf beschränkt, dass dem Vertragspartner ein Festhalten am Vertrag nicht zugemutet werden kann.
4. Das Recht des Vertragspartners, im Falle der beiderseits nicht zu vertretenden teilweisen Unmöglichkeit nach Maßgabe der Ziff. 2 Satz 1 zurückzutreten, bleibt unberührt.
§8 Eigentumsvorbehalt
1. Dr.Clauder behält sich das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur vollständigen Zahlung aller derzeit bestehenden oder zukünftigen Forderungen aus der Geschäftsbeziehung zwischen ihr und dem Vertragspartner vor.
2. Der Vertragspartner darf die Kaufsache weder verpfänden noch zur Sicherheit übereignen. Er ist jedoch berechtigt die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang unter der Voraussetzung weiter zu veräußern, dass die Forderung aus dem Weiterverkauf wie folgt auf uns übergeht: der Vertragspartner tritt an uns bereits jetzt alle Forderungen mit sämtlichen Nebenrechten ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegenüber Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft wird.
3. Der Vertragspartner ist verpflichtet, unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware pfleglich zu behandeln. Hierzu zählt insbesondere diese auf eigene Kosten zum Gegenstandwert gegen Diebstahl, Beschädigung und Zerstörung zu versichern. Der Vertragspartner tritt schon jetzt sämtliche Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag an Dr.Clauder ab. Dr.Clauder ist berechtigt, die Vorlage von Nachweisen über das Bestehen des Versicherungsschutzes zu verlangen.
4. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Vertragspartner unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gem. §771 ZPO erheben zu können. Bei Pfändungen oder sonstigen Einwendungen Dritter hat uns der Vertragspartner unverzüglich das Pfändungsprotokoll sowie die eides- stattliche Versicherung über die Identität des gepfändeten Gegenstandes zu übersenden. Außerdem ist der Vertragspartner verpflichtet, in jedem Fall der Pfändung oder Beschlagnahme unter Hinweis auf unsere Rechte sofort zu widersprechen. Eine diesbezügliche Unterlassung macht den Vertragspartner uns gegenüber schadensersatzpflichtig.
5. Der Vertragspartner kann eine Freigabe der Sicherheiten verlangen, soweit der realisierbare Wert der Sicherheiten die noch offenen Forderungen um mehr als 20% übersteigt; die Auswahl der freizugeben- den Sicherheiten steht Dr.Clauder zu.
§ 9 Verpackungsentsorgung über eine Branchenlösung ( § 6 Abs. 2 VerpackV)
1. Der Kunde bestätigt hiermit, dass er - als den privaten Haushaltungen gleichgestellte Anfallstelle gem.
§ 3 Abs 11 Satz 2 und 3 VerpackV - im Hinblick auf alle von uns ab dem 01.01.2015 gelieferten und bei ihm anfallenden Verkaufsverpackungen der in unserem Auftrag eingerichteten Branchenlösung beitritt und sich daran beteiligt.
2. Ziffer 9.1 gilt nicht, wenn und soweit der Kunde der Teilnahme an der Branchenlösung aktiv widerspricht.
§10 Verschwiegenheit
Der Vertragspartner verpflichtet sich, sämtliche im Rahmen der Geschäftsverbindung zugänglich werdenden Informationen und Daten, die als vertraulich bezeichnet oder aufgrund sonstiger Umstände als vertraulich, insbesondere als Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis, erkennbar sind, unbefristet geheim zu halten und - soweit nicht zur Erreichung des Vertragszweckes geboten -weder aufzuzeichnen noch an Dritte weiterzugeben oder in irgendeiner Weise zu verwerten. Mitarbeiter sowie eingeschaltete Dritte sind in diesem Sinne zu verpflichten.
§11 Sonstige Bedingungen
Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus der Geschäftsverbindung ist das Amtsgericht Duisburg. Die vertraglichen Beziehungen zwischen Dr.Clauder und dem Vertragspartner unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Stand 01.05.2018